Steuerliche Aspekte als Stifter*in

Steuervorteile für Stifter*innen und Stiftungen

Die Caritas-Gemeinschaftsstiftung im Bistum Limburg ist als gemeinnützig und mildtätig anerkannt. Bei gemeinnützigen Stiftungen fallen weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuer an. Somit kommt das von Ihnen zur Verfügung gestellte Kapital ungeschmälert dem Stiftungszweck zugute. 

 

Der Gesetzgeber gewährt bei Zuwendungen an die Caritas-Gemeinschaftsstiftung und die unter ihrem Dach gegründeten Stiftungen einen die Steuer mindernden Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen. Damit honoriert der Staat das private Engagement und den finanziellen Einsatz der Bürger*innen.

 

Je nach Stiftungsform gibt es folgende Steuervorteile.

Bis zu einer Million Euro können als Zustiftungen in das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung flexibel über zehn Jahre verteilt als Sonderausgaben steuerlich wirksam abgesetzt werden. Bei Ehepaaren liegt die Betragsgrenze bei zwei Millionen.

Wer sich für die Gründung eines Stiftungsfonds entscheidet, kann ebenso wie bei einer Zustiftung bis zu einer Million Euro steuerlich geltend machen (Ehepaare: zwei Millionen) und über zehn Jahre absetzen. 

Auch für Ihre Treuhandstiftung unter dem Dach der Caritas-Gemeinschaftsstiftung im Bistum Limburg gelten die gleichen steuerlichen Vorteile wie bei einer Zustiftung. Also können Sie bis zu einer Million Euro oder zwei Millionen bei Ehepaaren an Stiftungsvermögen einbringen und über zehn Jahre flexibel in Abzug bringen. 

Durch ein Stifterdarlehen stellen Sie Ihr Vermögen nur leihweise zur Verfügung. Die Zinserträge fließen direkt der gewählten Stiftung zu und müssen folglich nicht bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden. Allerdings entstehen Ihnen keine weiteren Steuervorteile wie bei einer Spende oder anderen Stiftungsformen.

Egal ob in Form einer Schenkung zu Lebzeiten oder in Form eines Testaments: Gemeinnützige Organisationen sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Das Vermögen aus Ihrem Erbe oder Ihrem Vermächtnis kommt daher zu 100 Prozent der gemeinnützigen Organisation und ihren Projekten zugute. Wenn Sie als Erbe oder Beschenkter innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall einen Teil des erhaltenen Vermögens an eine gemeinnützige Stiftung übertragen, entfallen die bereits festgesetzten Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern auch rückwirkend. 

Mehr zum Thema Nachlass finden Sie auf der Seite Per Testament helfen. Wie viel Sie nach Abzug des Pflichterbes für den guten Zweck vererben können, errechnet Ihnen unser Testamentrechner.  

Hinweis: Das Thema Steuerrecht ist sehr komplex, daher kann diese Webseite Ihnen nur einen allgemeinen Überblick geben. Wir empfehlen Ihnen die Rücksprache mit Expert*innen einer Anwalts- oder Steuerberatungskanzlei, um zu erfahren, welche steuerlichen Vorteile Sie konkret erzielen können. Wenn es um das Thema Spenden, die Realisierung Ihrer Zustiftung, Stiftungsgründung oder Testamentsgestaltung geht, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns!

Infomaterial zum Download

Weitere Informationen zum Thema Stiften und Testament erhalten Sie in unseren Ratgebern zum kostenlosen Download.